Bebauungsplan Nr. 41 „Lagerplatz Bauhof – Zabershöfer Weg“ im Ortsteil Großenlüder
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Großenlüder hat am 04.07.2024 den Bebauungsplan Nr. 41 „Lagerplatz Bauhof – Zabershöfer Weg“ in der Gemarkung Großenlüder, bestehend aus der Plankarte und dem Textteil, als Satzung gemäß § 10 BauGB sowie die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen gemäß § 91 HBO als Gestaltungssatzung beschlossen. Diese wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 41 „Lagerplatz Bauhof – Zabershöfer Weg“ in Kraft.
Das Planungsgebiet liegt neben dem Schützenhaus am „Zabershöfer Weg“ und erstreckt sich auf das Flurstück 70/1 in Flur 7 der Gemarkung Großenlüder. Die Planung sieht die Schaffung von überdachten bzw. befestigten Stellplätzen und Lagerräumen für den gemeindlichen Bauhof vor.
Der Eingriffsausgleich erfolgt auf einer Teilfläche des Flurstückes 95/1 in Flur 3 der Gemarkung Uffhausen (Geltungsbereich B).
Der Bebauungsplan nebst Begründung kann im Bauamt der Gemeinde Großenlüder, St. Georg-Straße 2, 36137 Großenlüder (Zimmer 31), von jedermann von diesem Tag ab eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Einsichts- und Auskunftsmöglichkeiten sind zu folgenden Zeiten gegeben:
montags bis freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr,
montags von 15.00 bis 18.30 Uhr,
mittwochs von 14.00 bis 16.00 Uhr,
dienstags u. donnerstags von 14.00 bis 16.00 Uhr – nach Terminvereinbarung
sofern nicht auf die genannten Tage ein gesetzlicher oder ortsüblichen Feiertag fällt. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann eine Zusendung der Planunterlagen erfolgen.
Ferner ist der Bebauungsplan auf der Homepage der Gemeinde Großenlüder unter www.grossenlueder.de unter der Rubrik Satzungen / Bebauungspläne einsehbar.
Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Großenlüder geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen.
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die v.g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Großenlüder, den 23.08.2024
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Großenlüder
Florian Fritzsch
Bürgermeister