Straßenreinigung und Winterdienst

Straßenreinigung und Winterdienst

Jeder Grundstückseigentümer/Anlieger in der Gemeinde Großenlüder ist zur Reinigung der öffentlichen Verkehrsflächen vor seinem Grundstück verpflichtet. Diese Straßenreinigungspflicht  regelt die gemeindliche Straßenreinigungssatzung.

Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht haben die Grundstückseigentümer/Anlieger bei Schneefall die Gehwege und Überwege vor ihren Grundstücken vom Schnee zu räumen. Die Einzelheiten dazu regelt auch die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde.

Folgende Hinweise sind für den Winterdienst zu beachten:

  1. Die Gemeinde bittet die Straßenanlieger, Fahrzeuge möglichst nicht auf der Straße zu parken, damit der Schneeräumdienst nicht behindert wird. Straßen, die derart zugeparkt sind, dass das Räumfahrzeug nur mit wenigen Zentimetern Abstand zu den parkenden Autos durchfahren kann, können wegen der Gefahr der Beschädigung nicht geräumt werden.
  2. Bitte bedenken Sie, dass auch die Räumfahrzeuge sich mit einer relativ für die Schneeräumung erforderlichen Geschwindigkeit auf den Straßen bewegen müssen, um die technischen Anforderungen an die Räumung einhalten zu können. Damit kann es zu Behinderungen im Straßenverkehr kommen.
  3. Immer wieder kommt es zu Beschwerden, dass bei der Schneeräumung der Schnee teilweise an die Grundstückseinfahrten geschoben wird. Wir bitten Sie um Verständnis, dass dies in manchen Bereichen einfach nicht anders möglich ist.
  4. Die Straßenräumung erfolgt nach dem von der Gemeindevertretung beschlossenen Räumplan nur an verkehrswichtigen Hauptverkehrsadern, Kreuzungen, Steigungen und Verbindungsstraßen. Daher ist es nicht möglich, eben verlaufende Nebenstraßen zu räumen; dies erfolgt nur in absoluten Ausnahmefällen.
  5. Bei der Schneeräumung an Bürgersteigen und Gehwegen müssen diese nicht immer bis zur vollen Breite geräumt werden. Eine Breite von 1,50 m reicht im Normalfall aus.
  6. Bei Straßen mit nur einem Gehweg sind die Anlieger beider Straßenseiten im jährlichen Wechsel zum Räum- und Streudienst verpflichtet.
  7. In Jahren mit ungerader Endziffer sind die Anlieger auf der dem Gehweg gegenüberliegenden Seite zum Winterdienst verpflichtet.
  8. In Jahren mit gerader Endziffer müssen die Anlieger den Winterdienst durchführen, die Ihr Grundstück auf der Gehwegseite haben.
  9. Bitte bedenken Sie, dass Sie den Schnee auf Ihrem Grundstück, soweit dies irgendwie möglich ist, lagern und anhäufen. Erst wenn dies nicht mehr möglich ist, kann der Schnee am Fahrbahnrand aufgehäuft werden. Bitte bedenken Sie, dass Einläufe und Rinnen von Anfang an freigehalten werden, sodass bei einsetzendem Tauwetter das Schmelzwasser ungehindert abfließen kann.
  10. Bitte werfen Sie keinen Schnee oder Eisschollen auf die Straße oder Fahrbahn. Dies kann Unfälle hervorrufen und ist gem. Straßenverkehrsordnung eine Straftat und kann unter Umständen nicht absehbare Folgen für Sie haben.
  11. Eine weitere große Bitte: Rufen Sie wegen des Winterdienstes nur in Notfällen an. Sie können versichert sein, dass die Mitarbeiter des Bauhofes der Gemeinde Großenlüder bemüht sind, den Winterdienst nach bestmöglichen Kräften schnellstmöglich so umfangreich wie möglich durchzuführen.
  12. Wir bitten Sie um Beachtung der vorgenannten Hinweise und gleichzeitig um Ihre Mithilfe und Ihr Verständnis.

 Die Räum- und Streupflicht gilt täglich von 7.00 bis 20.00 Uhr.