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Erklärung zur Namensführung von Ehegatten ohne inländischen Ehe- oder Heiratseintrag abgeben
Leistungsbeschreibung
Ehegatten können während des Bestehens einer Ehe die Namensführung gestalten.
Folgende Namenserklärungen kommen, sofern für die Eheleute deutsches Personalstatut gilt, in Betracht:
- Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens
- Annahme eines Begleitnamens (der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen)
Wiederannahme des Geburtsnamens oder des bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten NamensDie Erklärung zur Namensführung können Sie entweder von einer Notarin oder einem Notar oder von einer Standesbeamtin oder einem Standesbeamten beglaubigen lassen. Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim Standesamt eintrifft, das die Eheschließung beurkundet hat.
Sie erhalten eine Bescheinigung über die Änderung Ihres Familiennamens.
Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das die Eheschließung zu beurkunden hat oder das Eheregister führt, in dem die Eheschließung beurkundet
ist. Ist die Eheschließung nicht in einem deutschen Eheregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Verfahrensablauf
- Die Erklärung zur Namensführung in der Ehe erfolgt persönlich, durch die Ehegatten; sie kann beim zuständigen Standesamt abgegeben werden.
Voraussetzungen
- Die Erklärenden müssen miteinander verheiratet sein.
- Die Erklärungen müssen höchstpersönlich abgegeben werden.
- Die Erklärung kann nur von geschäftsfähigen Personen abgegeben werden.
- Die Erklärung muss öffentlich beurkundet werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Nachweis zur Identität (Personalausweis oder Reisepass)
- Eheurkunde, oder beglaubigter Auszug aus dem Eheregister
- Ggf. Übersetzung, Apostille
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr: 23,50 €Vorkasse: NeinDie Gebühr für die Erklärung beträgt 23,50 Euro, wenn Sie gegenüber dem Standesamt abgegeben wird und die Gemeinde durch Satzung keine abweichende Gebühr festgesetzt hat.Rechtsgrundlage