Elektronischen Identitätsnachweis nachträglich aktivieren

  • Leistungsbeschreibung

    Sie können jederzeit gegenüber der Personalausweisbehörde erklären, dass Sie die bisher nicht aktivierte Funktion des elektronischen Identitätsnachweises von nun an nutzen wollen. Diese Antragstellung ist nur zulässig, wenn 

    • Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits 16 Jahre alt sind und
    • der Personalausweis gültig ist.

    Die Personalausweisbehörde schaltet dann die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises nachträglich kostenfrei ein.

  • Zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit obliegt der Personalausweisbehörde (Oberbürgermeisterin bzw. Oberbürgermeister oder Bürgermeisterin bzw. Bürgermeister) bzw. dem Bürgeramt der Wohnortgemeinde.

  • Voraussetzungen

    • Sie sind Deutscher bzw. Deutsche im Sinne des Grundgesetzes
    • Sie besitzen einen gültigen Personalausweises mit Online-Ausweisfunktion
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende