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Ehefähigkeitszeugnis Ausstellung von Deutschen ohne jemals mit Inlandswohnsitz
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie im Ausland die Ehe schließen möchten, kann es sein, dass der ausländische Staat die Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses für die Eheschließung verlangt.
Zuständig für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für deutsche Staatsangehörige ohne Wohnsitz oder derzeitigen gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ist das Standesamt am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts im Inland. Hat sich der Eheschließende niemals oder nur vorübergehend im Inland aufgehalten, ist das Standesamt 1 in Berlin zuständig.
Voraussetzungen
- Die Person muss die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
- Die beabsichtigte Eheschließung soll im Ausland stattfinden
- Der beabsichtigten Eheschließung darf nach deutschem Recht kein Ehehindernis entgegenstehen
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Die Voraussetzungen, Art und Format der zu erbringenden Nachweise und die Prüfung der Ehevoraussetzungen richten sich nach deutschem Recht.
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Durch öffentliche Urkunden ist nachzuweisen:
- Der Personenstand
- Der Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt
- Die Staatsangehörigkeit
- Sowie, ggf. die letzte(n) Ehe(n)- und/oder Lebenspartnerschaft(en) und deren Auflösung(en)
Welche Gebühren fallen an?
Bei einer Zuständigkeit des Standesamts I fallen Gebühren nach Berliner Landesrecht an. Ist ein hessisches Standesamt für die Ausstellung zuständig, fallen Gebühren in Höhe von 47,00 Euro an und wenn auch ausländisches Recht zu berücksichtigen ist, zusätzlich 23,50 Euro je Recht, sofern die Gemeinde durch Satzung keine abweichenden Gebühren festgesetzt hat.
Welche Fristen muss ich beachten?
Nach Ausstellung, hat das Ehefähigkeitszeugnis eine Gültigkeit für die Dauer von sechs Monaten.
Rechtsgrundlage
- § 13 PStG
- § 39 PStG
- § 1309 Absatz 1 Satz 1 und 2 BGB
An wen muss ich mich wenden?
Zuständig für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für deutsche Staatsangehörige ohne Wohnsitz oder derzeitigen gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ist das Standesamt am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts im Inland. Hat sich der Eheschließende niemals oder nur vorübergehend im Inland aufgehalten, ist das Standesamt 1 in Berlin zuständig.