Datenübermittlung der Meldebehörde an Adressbuchverlage verhindern - Übermittlungssperre beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Sie haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten an Adressbuchverlage zu widersprechen. Im Falle des Widerspruchs haben Sie gegenüber der Meldebehörde ein Recht auf unentgeltliche Einrichtung einer Übermittlungssperre.

  • Verfahrensablauf

    Sie haben die Möglichkeit, der Übermittlung Ihrer Adressdaten an Adressbuchverlage formlos zu widersprechen. Wenden Sie sich diesbezüglich an die Meldebehörde bei der Sie mit alleiniger oder Hauptwohnung gemeldet sind oder erheben Sie den Widerspruch im Verwaltungsportal online.

  • Zuständige Stelle

    Zuständig ist die Meldebehörde der jeweiligen Kommune.

  • Rechtsgrundlage

    § 50 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 Bundesmeldegesetz

  • Rechtsbehelf

    Sie können Widerspruch einlegen.


An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die Meldebehörde bei der Sie mit alleiniger oder Hauptwohnung gemeldet sind.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende