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Ausnahmegenehmigung Parken Erteilung Gemeinnützige Einrichtung und sozialer Dienst
Leistungsbeschreibung
Als Gewerbetreibende/r oder freiberuflich Tätige/r können Sie im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung zum Parken erhalten.. Dadurch können Sie beispielsweise zum kostenfreien Parken im eingeschränkten Halteverbot, in Bewohnerparkzonen oder in Parkraumbewirtschaftungszonen (Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten) berechtigt werden. Die Ausnahmegenehmigung gilt in der Regel nur für Einzeltätigkeiten Ihres Gewerbebetriebs beziehungsweise Ihrer freiberuflichen Arbeit.
Einen Anspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung haben Sie nicht.
Rechtsgrundlage
§ 46 Straßenverkehrs-Ordnung
An wen muss ich mich wenden?
die für Sie zuständige Straßenverkehrsbehörde
Zuständige Abteilungen
Zuständige Mitarbeitende
- Herr Peter SchlitzerLeiter des Bürgerbüros