Grundsteuerbescheid für Grundstücke erhalten

  • Leistungsbeschreibung

    Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.
    Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks, ist dafür Grundsteuer zu zahlen, die sog. Grundsteuer B. Sie erhalten hierfür von der Gemeinde einen Grundsteuerbescheid.
    Die Festsetzung der Grundsteuer in der Vermögensart Grundvermögen erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. Grundlage für den Grundsteuerbescheid bildet der Grundsteuermessbetrag, den das Finanzamt ermittelt und durch Bescheid festsetzt.
    Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz ergibt dann die zu entrichtende Grundsteuer.
    Den Hebesatz setzt die Gemeinde durch Satzung fest.
    Änderungen der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse am Grundstück wirken sich grundsteuerlich erst im Folgejahr aus. Verkaufen Sie bspw. Ihren Grundbesitz, wird der neue Eigentümer erst ab dem darauffolgenden Jahr grundsteuerpflichtig. Auch für die Bebauung Ihres zuvor unbebauten Grundstücks müssen Sie erst im Folgejahr die erhöhte Grundsteuer entrichten.
    Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von der Grundsteuer befreit werden. Dies ist bspw. der Fall, wenn sie eine gemeinnützige Körperschaft sind und das Grundstück ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke benutzt wird. Eine Befreiung kommt jedoch regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn das Objekt für land- und forstwirtschaftliche oder Wohnzwecke genutzt wird. Eine Befreiung von der Grundsteuer beantragen Sie beim Finanzamt.
    In besonderen Fällen besteht die Möglichkeit die Grundsteuer zu erlassen. Verfügen Sie bspw. über Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, können Sie ggf. einen Erlass der Steuer bei der Gemeinde beantragen, wenn die erzielten Einnahmen in der Regel unter den jährlichen Kosten liegen.

  • Rechtsgrundlage

    Hessisches Grundsteuergesetz (HGrStG)

    §§ 2 – 16 BewG, § 218 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 BewG in Verbindung mit § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG, §§ 243 bis 246 BewG und § 248 BewG, § 249 Abs. 5, 6 und 10 BewG und § 266 Abs. 3 und 5 BewG

    GrStG mit Ausnahme der §§ 10, 13, 15 Abs. 1 und 5, 17, 18, 20 17 Abs. 4, 18 Abs. 4, 20 Abs. 3, 21 und 25 Abs. 5


An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die jeweils zuständige hebeberechtigte Kommune.

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