Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragen
Leistungsbeschreibung
In jedem Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis geführt. Wahlberechtigte, die dort am 42. Tag mit ihrer Hauptwohnung angemeldet sind, werden von Amts wegen in das Verzeichnis eingetragen und erhalten spätestens drei Wochen vor dem Wahltag eine Wahlbenachrichtigung.
Möchten Sie sich in das Wählerverzeichnis einer Stadt oder Gemeinde eintragen lassen, in dem Sie nicht geführt werden (etwa weil Sie vor kurzem umgezogen sind), haben Sie bis zum 21. Tag vor der Wahl die Möglichkeit, dies zu beantragen.
Einspruch / Berichtigung
Wenn Sie bis drei Wochen vor der Wahl keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, sollten Sie sich bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung während der Einsichtsfrist zwischen dem 20. und 16. Tag vor der Wahl durch Einsicht in das Wählerverzeichnis vergewissern, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Fehlt der Eintrag, obwohl Sie glauben, wahlberechtigt zu sein, kann das Verzeichnis noch auf Ihren Einspruch hin korrigiert werden.
Verfahrensablauf
Sie können das Wählerverzeichnis Ihrer Stadt oder Gemeinde an den Werktagen vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten Ihrer Gemeindeverwaltung einsehen.
Wurden Sie nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen, müssen Sie umgehend schriftlich oder persönlich Ihre Aufnahme in das Wählerverzeichnis beantragen. Daraufhin wird von der Gemeindeverwaltung erneut geprüft, ob Sie für die bevorstehende Wahl wahlberechtigt sind. .
Ihr formloser schriftlicher Antrag sollte folgende Angaben enthalten:
- Ihren Familiennamen,
- Ihre Vornamen
- Ihr Geburtsdatum,
- Ihre Wohnanschrift,
- Ihre Unterschrift
- und die Formulierung "Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis"
Wird Ihrem Einspruch stattgegeben und werden Sie nachträglich in das Wählerverzeichnis eingetragen, erhalten Sie umgehend eine Wahlbenachrichtigung. Stellt die Gemeindeverwaltung fest, dass Ihrem Einspruch nicht stattgegeben werden kann, werden Sie ebenfalls umgehend benachrichtigt.
Voraussetzungen
- Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung hat Sie von Amts wegen nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen.
- Sie glauben, dass Sie wahlberechtigt sind.
Welche Fristen muss ich beachten?
Den Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis können Sie bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl stellen; danach ist eine Änderung nur noch auf rechtzeitigen Einspruch oder in Fällen offensichtlicher Unrichtigkeit von Amts wegen möglich.
Rechtsgrundlage
- § 4 Europawahlgesetz (EuWG) in Verbindung mit § 17 Bundeswahlgesetz (BWahlG)
- §§ 14 - 23 Europawahlordnung (EuWO) – Wählerverzeichnis
- § 17 Absatz 2 Bundeswahlgesetz (BWahlG)
- §§ 14 - 24 Bundeswahlordnung (BWO) –Wählerverzeichnis
- § 12 Landtagswahlgesetz (LWG) - Wählerverzeichnis
- §§ 3 – 11 Landeswahlordnung (LWO) - Wählerverzeichnis
- § 8 Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) - Wählerverzeichnis
- §§ 7 – 15 Kommunalwahlordnung (KWO) - Wählerverzeichnisse
An wen muss ich mich wenden?
An die Gemeinde- oder Stadtverwaltung, die für Ihren Wohnort (Hauptwohnsitz) zuständig ist