Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten Anmeldung
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie in einer Beherbergungsstätte aufgenommen werden, müssen Sie sich bei der Meldebehörde anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von sechs Monaten überschreitet.
Haben Sie keine Wohnung innerhalb Deutschlands, müssen Sie sich bereits nach drei Monaten anmelden.
Zuständige Stelle
Meldebehörde, in dessen Zuständigkeitsbereich die Beherbergungsstätte liegt
Voraussetzungen
Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen anzumelden sind, in deren Wohnung sie einziehen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Bestätigung des Wohnungsgebers
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald ihr Aufenthalt die Dauer von sechs bzw. drei Monaten überschreitet.
Rechtsgrundlage
Zuständige Abteilungen
Zuständige Mitarbeitende
- Frau Melody Marasco
- Frau Michaela Otterbein
- Herr Peter SchlitzerLeiter des Bürgerbüros