Bauantragsverfahren

Bauantragsverfahren

Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung, die Nutzungsänderung, der Abbruch und die Beseitigung von baulichen Anlagen sind baugenehmigungspflichtig. Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es auch genehmigungsfreie Vorhaben oder es ist ein Freistellungsverfahren durchzuführen.  Es gibt verschiedene Genehmigungsverfahren, die sich nach der Art des Bauvorhabens richten. Die Hessische Bauordnung kennt zwei verschiedene Baugenehmigungsverfahren, das vereinfachte und das "herkömmliche" Verfahren. 

  • Vereinfachtes Verfahren (§ 65 der Hess. Bauordnung)

    Durch das vereinfachte Verfahren soll die Eigenverantwortung der Bauherrschaft und der am Bau Beteiligten gestärkt und das Baugenehmigungsverfahren beschleunigt werden. Es gilt für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung (nicht Abriss oder Beseitigung) von allen baulichen Anlagen mit Ausnahme von Sonderbauten. Dieses Verfahrend findet immer dann Anwendung, wenn ein Freistellungsverfahren nicht möglich ist, weil es zum Beispiel keinen Bebauungsplan gibt oder die Gemeinde von ihrem Erklärungsrecht Gebrauch macht. 

    Im vereinfachten Verfahren findet nur eine eingeschränkte Prüfung statt. Geprüft werden insbesondere die Vorschriften des Baugesetzbuches, also beispielsweise, ob sich Ihr Vorhaben in die umgebende Bebauung einfügt oder bei einem Vorhaben im Außenbereich eine Privilegierung gegeben ist. Im Kern ist die Baugenehmigung in diesem Verfahren damit auf die planungsrechtliche Genehmigung reduziert.

    Nicht geprüft wird das Bauordnungsrecht, also zum Beispiel Brandschutz, Abstandsflächen, gemeindliche Stellplatz- oder Gestaltungssatzungen etc.. Selbstverständlich müssen jedoch auch alle Anforderungen aus dem nicht geprüften Bereich eingehalten werden. Hierfür tragen Bauherr und die übrigen am Bau Beteiligten die vollständige Verantwortung. 

    Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften müssen Sie gesondert beantragen.

    Eine Besonderheit des vereinfachten Verfahrens ist die sogenannte Baugenehmigungsfiktion. Über einen Bauantrag im vereinfachten Verfahren ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrages zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist aus wichtigem Grund um bis zu zwei Monate verlängern. Wenn über den Bauantrag nicht innerhalb dieser Frist entschieden ist, gilt die Baugenehmigung als erteilt (fiktive Baugenehmigung). 

    Zuständig für den Bauantrag im vereinfachten Verfahren ist die Bauaufsicht beim Landkreis Fulda. 

    Entsprechende Formulare finden Sie auf der Seite des Hess. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum (wirtschaft.hessen.de) 

  • "Herkömmliches" Baugenehmigungsverfahren (§ 66 der Hess. Bauordnung)

    Das Baugenehmigungsverfahren nach § 66 HBO gilt für:

    • alle Sonderbauten (§ 2 Abs. 9 HBO)
    • Abriss und Beseitigung von baulichen Anlagen, sofern nicht nach § 63 HBO baugenehmigungsfrei

    Im Verfahren nach § 66 der Hess. Bauordnung wird anders als im vereinfachten Verfahren nicht nur das Bauplanungsrecht, sondern auch das Bauordnungsrecht geprüft.

    Eine fiktive Genehmigung gibt es im Verfahren nach § 66 der Hess. Bauordnung nicht.

    Bauantrag, erforderliche Bauvorlagen
    Bauanträge mit den erforderlichen Bauvorlagen sind grundsätzlich bei der Bauaufsicht des Landkreises Fulda einzureichen. Eine frühzeitige Abstimmung über den notwendigen Inhalt des Bauantrags mit der Bauaufsicht und ggf. mit anderen betroffenen Fachbehörden kann zur Beschleunigung Ihres Genehmigungsverfahrens beitragen.

    Anderes Fachrecht
    Anderes Fachrecht wird im Baugenehmigungsverfahren nur geprüft, wenn dies gesetzlich bestimmt ist. Das ist beispielsweise der Fall bei der Denkmalpflege und dem Naturschutz. Benötigt das Vorhaben neben der Baugenehmigung eine denkmalschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Genehmigung, werden diese im Rahmen der Baugenehmigung mit erteilt. Soweit anderes Fachrecht nicht im Baugenehmigungsverfahren mitgeprüft wird, muss sich die Bauherrschaft selbst darum kümmern und ggf. notwendige andere Genehmigungen oder Erlaubnisse beantragen. Dies gilt für Baumaßnahmen im Innenbereich. Hier können artenschutzrechtliche Belange betroffen sein. Der Arbeitsschutz wird im Baugenehmigungsverfahren überhaupt nicht geprüft!

    Weitere Informationen bietet zum Bauantrag und zum Genehmigungsverfahren bietet die Internetseite des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum.  Dort können auch die notwendigen Formulare heruntergeladen werden.

  • Genehmigungsfreie Verfahren (§ 63 der Hess. Bauordnung)

    Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung sowie die Nutzungsänderung, der Abbruch und die Beseitigung von baulichen Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, es sei denn, es ist aus­drücklich etwas anderes bestimmt. 

    Die Anlage zu § 63 der Hessischen Bauordnung enthält eine abschließende Auflistung der baugenehmigungsfreien Vorhaben. Der Katalog enthält überwiegend Vorhaben, die bauordnungsrechtlich eher von geringer Bedeutung sind. Den vollständigen Gesetzestext finden Sie hier

    In den Katalog sind auch Vorhaben aufgenommen, für die die Freistellung von der Baugenehmigungspflicht unter Vorbehalt gestellt ist, weil sie nur unter bestimmten Gesichtspunkten aus Gründen der planungsrechtlichen Relevanz oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Überprüfung bedürfen. 

    Soweit die Gemeinde bei Bauvorhaben, die dem Vorbehalt der Beteiligung der Gemeinde unterliegen, innerhalb von 14 Tagen nach Einreichung der erforderlichen Bauvorlagen fordert, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, muss ein Bauantrag gestellt werden. 

    Beachten Sie bitte bei den baugenehmigungsfreien Vorhaben unbedingt zweierlei: 

    1. Auch baugenehmigungsfreie Vorhaben müssen den geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Beispielsweise müssen Sie darauf achten, ob ein erforderlicher Grenzabstand eingehalten ist. 

    2. Sind für das Bauvorhaben andere Genehmigungen erforderlich, müssen Sie sich selbst um diese kümmern. Handelt es sich beispielsweise um eine bauliche Anlage im Außenbereich, ist im Regelfall eine naturschutzrechtliche Genehmigung erforderlich.


    Zuständigkeit
    Baugenehmigungsfreie Anträge werden bei der Gemeinde Großenlüder eingereicht.

    Folgende Unterlagen sind hierfür mit vorzulegen:

    • Antragsformular BAB 33
    • Bauzeichnungen (Grundriss, Ansichten, Schnitt)
    • Lageplan mit Eintragung des Bauvorhabens und entsprechender Vermaßung des Vorhabens und den geplanten Grenzabständen
  • Freistellungsverfahren (§ 64 der Hess. Bauordnung)

    Für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung (nicht Abriss oder Beseitigung) aller baulichen Anlagen mit Ausnahme von Sonderbauten kann ein Freistellungsverfahren (§ 64 HBO) durchgeführt werden, wenn 

    • sie im Geltungsbereich eines qualifizierten oder Vorhaben bezogenen Bebauungsplanes liegen,
    • sie keiner Ausnahme oder Befreiung nach § 31 des Baugesetzbuches bedürfen,
    • die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist,
    • sie keiner Abweichung nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften bedürfen 

    Die Bauherrschaft hat die erforderlichen Bauvorlagen bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen und kann eine schriftliche Fertigung der Unterlagen zusätzlich auch der Gemeinde vorlegen. Die Bauaufsichtsbehörde beteiligt unverzüglich die Gemeinde. Mit dem Vorhaben darf begonnen werden, wenn die Gemeinde innerhalb eines Monats kein Recht von ihrem Vorbehalt macht, ein Baugenehmigungsverfahren zu fordern oder vorab den Verzicht auf den Vorbehalt mitteilt. Über die Zulässigkeit des Baubeginns erhält die Bauherrschaft eine besondere Mitteilung der Bauaufsichtsbehörde.

    Die Bauvorlagen müssen auf jeden Fall von einer/m bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser/in angefertigt werden. Wer für welches Bauvorhaben vorlageberechtigt ist, erfahren Sie in § 67 der Hess. Bauordnung.

    Weitere Informationen bietet zum Bauantrag und zum Genehmigungsverfahren bietet die Internetseite des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum.  Dort können auch die notwendigen Formulare heruntergeladen werden.


Vorschriften und Vordrucke